BMBWF und OeAD übernehmen im Fall einer Gewährung eines Stipendiums keine Garantie, dass die An- und Abreise sowie ein Aufenthalt am Zielort bzw. an der Gasteinrichtung möglich, sicher und gesundheitlich unbedenklich sind. Die Entscheidung über den tatsächlichen Antritt des Aufenthalts trifft die Stipendiatin bzw. der Stipendiat eigenverantwortlich. BMBWF und OeAD übernehmen – insbesondere auch im Fall der Reise in/durch ein Land bzw. Gebiet mit Reisewarnung – keine Haftung für eventuell im Zuge der An- und Abreise sowie des Aufenthalts am Zielort bzw. an der Gasteinrichtung entstehende Komplikationen, daraus resultierende zusätzliche Kosten oder Schäden. Der Abschluss einer am Zielort gültigen und ausreichenden Kranken-, Unfall- und Rückholversicherung wird dringend empfohlen und obliegt der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten. Die jeweils aktuellen Bedingungen der Gasteinrichtung zur persönlichen Anwesenheit/Teilnahme sowie die aktuellen Einreisebedingungen der jeweiligen Zielstaaten sind unbedingt von der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten zu beachten, ebenso die Reisehinweise des österreichischen Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA).
Aktualisierung der Beträge sobald diese verfügbar sind!
- Der Sprachunterricht erfolgt montags bis freitags vormittags (9:00-12:00)
- Kurse für Beginner bis Fortgeschrittene (4 Sprachniveaus werden angeboten)
- Kulturprogramm und Exkursionen
- Studiengebühren: 26.000 NTD (ca. 753 Euro; Kurs zum 24.11.2023: 1 Euro =~34,52 NTD)
- Unterkünfte am Campus sind limitiert vorhanden. Die Gebühren können sich ändern.
- Vierbettzimmer: 4.300 NTD (ca. 125 Euro) / Zweibettzimmer: 8.600 NTD (ca. 249 Euro)
- Lebenshaltungskosten sind individuell, werden aber im Durchschnitt auf ca. 300 Euro - 400 Euro für einen Monat geschätzt.
Rechtsgrundlagen in Österreich:
Bundesministeriengesetz 1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2017
Allgemeine Rahmenrichtlinie 2014, BGBl. II Nr. 208/2014,
in der geltenden Fassung, die subsidiär anwendbar ist
OeAD-Gesetz, BGBI. I Nr. 99/2008, in der geltenden Fassung
Forschungsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr 75/2020,
in der geltenden Fassung.
Das zum Zeitpunkt der Zuerkennung geltende Bundesfinanzgesetz
Sonderrichtlinie für das Förderungsprogramm
“Programmstipendien“ gem. § 5 ARR 2014 (BGBl II Nr. 208/2014)
[https://oead.at/fileadmin/Dokumente/oead.at/ICM/MPC/SRL_Programmstipendien_2024-29_--_2024-05-28_genehmigt.pdf]
Genehmigung der Ausschreibung durch das BMBWF per Erlass GZ 2024-0.531.833